Als ehemaliger Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter lehne ich zusammen mit meinem Vorgänger Odilo Guntern, alt Ständerat und zahlreichen Perönlichkeiten das Gesetz ab und engagiere mich im gegnerischen Komitee. https://www.fichen-nein-pmt-nein.ch/
Sorgen bereitet mir namentlich die Definition der terroristischen Aktivitäten: Es sind dies Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht oder Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden (Art. 23e Abs. 2). Es braucht also keine Androhung einer schweren Straftat. Es genügt die Verbreitung von Furcht oder Schrecken. Wie ist es aber, wenn die Verbreitung von Furcht oder Schrecken berechtigt ist?